In bestimmten Einrichtungen gilt ab Mitte März eine Corona-Impfpflicht. Wer im Gesundheitswesen arbeitet, muss nachweisen, dass er geimpft, genesen oder nicht impfbar ist. Das bedeutet die neue Regelung.
Fulda – Ganz Deutschland diskutiert in diesen Tagen über eine allgemeine Corona-Impfpflicht. In der Pflege wird sie zum 15. März eingeführt. Und das geht in den betroffenen Bereichen bisweilen mit Sorge einher: Bislang sind zwar viele, aber nicht alle Angestellten geimpft oder genesen.
Bis zum 15. März müssen sie jedoch einen Nachweis erbringen. Auch am Klinikum Fulda haben alle Mitarbeitenden bis zu diesem Stichtag die geforderten Nachweise vorzulegen. Dabei kann es sich um das Impfzertifikat, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest handeln.
Liegt an diesem Tag keines davon vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt unverzüglich in Kenntnis setzen. „Nach Prüfung des Sachverhalts kann das Gesundheitsamt weitere Maßnahmen treffen“, heißt es dazu aus der Pressestelle des Landkreises.
Corona in Fulda: Impfpflicht im Gesundheitswesen – Das gilt ab März
„Wird das Zutrittsverbot durch die zuständige Behörde erteilt, erfolgt die Freistellung des Mitarbeiters, da er seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Daraus erfolgt laut geltender Rechtsprechung die Einstellung der Lohnfortzahlung“, erklärt Sven Haustein, Geschäftsführer der St. Vinzenz Soziale Werke GmbH, die zum Beispiel in Fulda das Marienheim in der Kanalstraße betreibt. „Wir liegen bei deutlich über 90 Prozent Impfquote in unseren Einrichtungen.“
Einrichtungen und Unternehmen gehen davon aus, dass sie die betroffenen Mitarbeiter zwar nicht kündigen müssen. Jedoch ist die Rede von Beschäftigungsverbot. Was im Falle einer Klage eines Mitarbeiters geschehen würde, ist offenbar unklar. Das Frankfurter Gesundheitsamt geht davon aus, dass im Stadtgebiet von den rund 40.000 Beschäftigten etwa 2000 betroffen sind, berichtet die Frankfurter Rundschau.
Zudem dürfen Menschen, die nach dem 16. März in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig werden möchten und über keinen Nachweis verfügen, die Arbeit nicht aufnehmen. „In wie vielen Fällen das Gesundheitsamt des Landkreises Fulda eingebunden werden wird, ist gegenwärtig nicht quantifizierbar. Ein Mehraufwand ist in jedem Fall zu erwarten“, sagt Leoni Rehnert aus der Pressestelle des Landkreises.
Denn das Gesundheitsamt muss in diesen Fällen über Beschäftigungs-, beziehungsweise Betretungsverbote entscheiden. „Wenn diese vorliegen, werden wir arbeitsrechtliche Maßnahmen prüfen“, sagt Barbara Froese, Pressesprecherin des Klinikums Fulda.
Auch das Herz-Jesu-Krankenhaus ist dazu verpflichtet, Mitarbeiter ohne den entsprechenden Status ans Gesundheitsamt zu melden, sagt Viktoria Schmitt aus dem Sekretariat der Geschäftsführung. Bis das Amt über das weitere Vorgehen entschieden hat, solle kein ungeimpftes Personal – „ganz gleich, ob medizinisch, pflegerisch oder sonstig tätig“ – gekündigt werden. Es handele sich aber nur um eine geringe Zahl an Mitarbeitern, die nicht geimpft sind. Die Quote sei mit 95 Prozent ebenfalls sehr hoch.
Eigentlich gehört der Impf- oder Genesenenstatus eines Menschen zu den sensiblen und besonders geschützten Gesundheitsdaten, die grundsätzlich nicht abgefragt werden dürfen. „Allerdings lässt die Datenschutzgrundverordnung hierzu auch Ausnahmen zu, etwa aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit“, heißt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Auch der Caritasverband für die Diözese Fulda steht in enger Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsämtern, um Fragen bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen für zum Stichtag nicht geimpfte Mitarbeitende abzuklären. Umgehend nach Bekanntwerden der gesetzlichen Impfpflicht seien hier alle betroffenen Mitarbeiter umfänglich über deren Verpflichtungen informiert worden. „Wir erwarten – wenn überhaupt – nur in wenigen Einzelfällen Probleme“, sagt Diözesan-Caritasdirektor Dr. Markus Juch.
Bei der St. Vinzenz Soziale Werke GmbH habe es im Januar 2021 ein Ausbruchsgeschehen im Landkreis Fulda gegeben, in Sachen Corona sei man also besonders sensibilisiert und teste die Mitarbeiter jeden Tag. Zudem wolle man laut Haustein die wenigen nicht geimpften Beschäftigten von einer Impfung überzeugen. „Denn ohne unsere Mitarbeiter hätten wir die vergangenen 22 Monate so nicht überstanden. Deshalb sind wir allen – egal ob geimpft oder nicht – zu großem Dank verpflichtet. Wir kämpfen um jeden.“
Den Verlust von Pflegekräften könne man nicht kompensieren. Der Arbeitsmarkt sei seit Jahren lehrgefegt. „Den Beruf wertschätzender zu gestalten und dadurch dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist jahrelang von den politisch Verantwortlichen versäumt worden“, so Haustein. Corona habe die Situation erheblich verschlechtert und Haustein sieht angesichts der Impfpflicht schwarz für die Zukunft: „Wir als Verantwortliche müssen nun schauen, wie wir unsere Bewohner mit noch weniger Personal ab Mitte März betreuen.“
Betroffene Bereiche
Eine Impfpflicht besteht in Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden. Betroffen sind unter anderem:
- Krankenhäuser
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste
- sozialpädiatrische Zentren
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
- voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen
- ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten
Quelle: Fuldaer Zeitung
Redakteurin: Suria Reiche
Foto: Fuldaer Zeitung
Der vollständige Artikel: https://www.fuldaerzeitung.de/fulda/corona-fulda-impfpflicht-pflege-gesundheitswesen-personal-maerz-klinikum-sven-haustein-91273042.html
(Stand: 31.01.2022 // online 02.02.2022)