Patientenberatung I Sozialdienst

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
sehr geehrte Angehörige,

eine Erkrankung und ein notwendiger Krankenhausaufenthalt bringen häufig vielfältige Veränderungen mit sich. Sorge um das körperliche Wohl, aber auch um die zurückgelassene häusliche Situation, die Familie oder den Beruf kann eine Belastung sein, die die Genesung beeinträchtigt.

Alle Veränderungen und Fragen, die sich daraus ergeben, wollen wir mit Ihnen und Ihren Angehörigen gemeinsam besprechen. Die Patientenbetreuung ergänzt die ärztliche sowie pflegerische Behandlung und Betreuung. Um die weitere Versorgung nach der Entlassung zu sichern, beraten und informieren wir sie individuell zu verschiedenen Leistungen. Zu Fragen um Vorsorgedokumente können Sie sich ebenfalls an uns wenden. Patienten und Angehörige werden fachkompetent und neutral beraten.

Wir arbeiten eng mit allen Berufsgruppen des Krankenhauses zusammen und halten ständig Kontakt zu den Einrichtungen, die pflegerische und soziale Aufgaben außerhalb des Krankenhauses erfüllen.

Wir bieten Ihnen Informationen und sozialversicherungsrechtliche Beratung an für:

Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

  • Anschlussrehabilitationen (AHB), geriatrische Rehabilitationen, Neurologische Früh-Rehabilitationen
  • Nach- und Weiterbehandlungen in Fachkliniken

Ambulante und stationäre Hilfen

  • Pflegedienste, Hilfsmittelversorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Pflegeplatz oder Kurzzeitpflegeplatz, Essen auf Rädern etc.
  • Hospizaufnahme
  • bei sozialrechtlichen Fragen
  • Antragsstellungen
  • auf Pflegeleistungen und vieles mehr

beim Aufbau von Kontakten

  • zu verschiedenen Ämtern, Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen

Hilfestellung

  • bei Klärung unterschiedlichster Fragen an Krankenkassen und Rentenversicherungsträger

Psychosoziale Beratung

  • im Rahmen der Einzelfallhilfe, insbesondere persönliche Gespräche

Die Beratungen unterliegen der Schweigepflicht!

Kontakt

Götz Schlegel
Leitung Patientenberatung I Sozialdienst
E-Mail: sozialdienst@herz-jesu-krankenhaus.de

Anschrift:
Herz-Jesu-Krankenhaus Fulda gGmbH
Patientenberatung I Sozialdienst
Buttlarstraße 74
36039 Fulda

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Kontakt

Weitere Auskünfte und Informationen nach Vereinbarung:
Bei den genannten Telefonnummern ist ein Ansageband verfügbar, auf diesem können Sie eine Rückrufnummer und Zeiten der Erreichbarkeit zur Terminabsprache hinterlassen, falls kein direktes persönliches Telefonat zustande kommt.

StationTelefonFax
Bonifatius(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1117
Elisabeth(06 61) 15 - 2206(06 61) 15 - 1217
Franziskus(06 61) 15 - 2201(06 61) 15 - 1117
Geriatrische Tagesklinik(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1217
Intensivstation(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1117
Katharina(06 61) 15 - 2203(06 61) 15 - 1217
Lioba(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1117
Louise(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1117
Marguerite(06 61) 15 - 1216(06 61) 15 - 1117
Rosalie(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1217
Vinzenz(06 61) 15 - 1215(06 61) 15 - 1117

Entlassmanagement

Das Krankenhaus kommt den gesetzlichen Vorgaben nach und bietet entsprechend ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V an.
Weitere Informationen finden Sie hier: Patienteninformation zum Entlassmanagement nach §39 Abs. 1a SGB V.

Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung erfolgt die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus. In bestimmten Fällen ist jedoch nach Abschluss der Krankenhausbehandlung noch weitere Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern. Eine entsprechende Anschlussversorgung kann beispielsweise eine medizinische oder pflegerische Versorgung umfassen, die ambulant oder in stationären Einrichtungen der Rehabilitation oder Pflege erfolgt. Aber auch z. B. Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse können von dieser Anschlussversorgung umfasst sein.

Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus vorzubereiten. Das Ziel des Entlassmanagements ist es, eine lückenlose Anschlussversorgung der Patienten zu organisieren. Dazu stellt das Krankenhaus fest, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können in begrenztem Umfang auch Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Häusliche Krankenpflege verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Bedarf wird das Entlassmanagement auch durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt.

Die Patienten werden über alle Maßnahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus informiert und beraten. Alle geplanten Maßnahmen werden mit ihnen abgestimmt. Wenn die Patienten es wünschen, werden ihre Angehörigen oder Bezugspersonen zu den Informationen und Beratungen hinzugezogen.

Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken-/Pflegekasse hierbei die Einwilligung der Patienten in schriftlicher Form vorliegen muss.

Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflegekasse der Patienten aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch die schriftliche Einwilligung der Patienten voraus. Diese kann mittels der beigefügten Einwilligungserklärung erfolgen, mit der die Patienten ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären können wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung.

Entlassmanagement durch „Beauftragte“ außerhalb des Krankenhauses

Krankenhäuser können Aufgaben des Entlassmanagements an niedergelassene Ärzte bzw. Einrichtungen oder ermächtigte Ärzte bzw. Einrichtungen übertragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen. Sollte diese Form des Entlassmanagements speziell für die gegebenenfalls erforderliche Anschlussversorgung in Frage kommen, werden die Patienten gesondert informiert und um die diesbezügliche Einwilligung gebeten.

Wenn die Patienten kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflege­kasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Haben die Patienten bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.

  • Betrifft der Widerruf die Durchführung des Entlassmanagements insgesamt, erklären sie den vollständigen Widerruf gegenüber dem Krankenhaus.
  • Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwilligung in die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse, so erklären sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Kranken-/Pflegekasse und dem Krankenhaus.

Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt werden oder dieses nicht durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Bei Rückfragen zum Entlassmanagement geben das Krankenhaus oder die Kranken-/Pfle­ge­kasse gern weitere Auskünfte.

(Quelle: Anlage 1a zum Rahmenvertrag Entlassmanagement von Krankenhäusern nach § 39 Abs. 1a SGB V)

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